Das deutsche Steuerrecht beruht auf dem sogenannten Dualismus der Unternehmensbesteuerung, das heißt einer unterschiedlichen Belastung mit Körperschaft- und Einkommensteuer je nach Rechtsform. Dies setzt sich auch bei der Veräußerung von Unternehmen fort. Veräußert zum Beispiel eine natürliche Person als Gesellschafter ihren Anteil an einer gewerblichen Personengesellschaft (beispielsweise in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft), so wird ein etwaiger Veräußerungsgewinn im sogenannten Teileinkünfteverfahren besteuert. Das bedeutet eine wirtschaftliche Belastung von rund 27 Prozent. Veräußert hingegen eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer von ihr gehaltenen anderen Kapitalgesellschaft, beträgt die wirtschaftliche Belastung nur rund 1,5 Prozent. Ursache dafür ist der § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Steuerneutrale Verschmelzung
Zwar enthält das deutsche Steuerrecht trotz aller Bemühungen des Gesetzgebers immer noch diverse Lücken, aber in Bezug auf eine naheliegende und von Steuerpflichtigen häufig selbst vorgeschlagene Gestaltungsidee ist das Gesetz „relativ wasserdicht“: Nämlich die Umwandlung von Veräußerungsgewinnen, die eigentlich dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, in Veräußerungsgewinne, die dem § 8b KStG unterliegen. Die erhebliche Besserstellung des Steuerpflichtigen im Regime des § 8b KStG liegt auf der Hand. Wie wird eine solche Umwandlung zum Beispiel durchgeführt? Indem eine Personengesellschaft beispielsweise steuerneutral auf eine Kapitalgesellschaft verschmolzen wird und dann die Kapitalgesellschaft veräußert wird.
Sperrfrist von sieben Jahren
In Fällen wie diesen verhindert der Gesetzgeber die beschriebene Umwandlung dadurch, dass er eine Sperrfrist eingeführt hat. Die Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft müssen mindestens sieben Jahre gehalten werden, bevor sie steuerbegünstigt mit der genannten wirtschaftlichen Belastung von 1,5 Prozent veräußert werden können. Wird die Sperrfrist nicht eingehalten, so wird die Verschmelzung rückwirkend doch besteuert, und zwar zu dem Tarif, der normalerweise auf die Veräußerung der Anteile an der Personengesellschaft angewendet worden wäre, also mit rund 27 Prozent. Ein wenig entgegenkommend allerdings ist der Gesetzgeber doch: Die rückwirkende Besteuerung findet nur zeitanteilig statt. Wird zum Beispiel nach vier Jahren veräußert, hat der Steuerpflichtige sich ja gewissermaßen bereits vier Jahre des neuen Besteuerungsregimes des § 8b KStG „erdient“. Der Veräußerungsgewinn wird daher rückwirkend nur zu 3/7 mit rund 27 Prozent versteuert. Der fortschreitende Zeitablauf hilft also.
Gestaltungsidee zum Steuern sparen beim Unternehmensverkauf
Noch schöner wäre es freilich, wenn die genannte Sperrfrist vollständig umgangen werden könnte. Eine Gestaltungsidee, die schon mehrfach im gesamten Bundesgebiet praxiserprobt ist, aber dennoch vorab durch eine verbindliche Auskunft bei dem zuständigen Finanzamt abgesichert werden sollte, ist die Folgende: Mehrere Steuerpflichtige (natürliche Personen) sind an einer Personengesellschaft beteiligt, zum Beispiel zu je einem Drittel. Die Steuerpflichtigen gründen sodann jeweils eine ihnen gehörende Kapitalgesellschaft (beispielsweise eine GmbH oder eine UG), und die drei dadurch entstandenen Kapitalgesellschaften gründen eine weitere Kapitalgesellschaft als Holdinggesellschaft. Die Gesellschaft soll ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro aufweisen, welches sich auf 25.000 Anteile zu je einem Euro verteilt. Die Beteiligung der Kapitalgesellschaften an der Holding soll jeweils ebenfalls ein Drittel betragen.
Anteile werden in eine Holding eingebracht
In einem zweiten Schritt sollen dann im Wege der Sacheinlage zum Buchwert gemäß § 20 Abs. 1 und 2 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) – entweder in der logischen Sekunde nach der Gründung der Holding oder im engen zeitlichen Zusammenhang – die gesamten Mitunternehmeranteile an der Personengesellschaft in die Holding durch die natürlichen Personen eingebracht werden. Um dem Erfordernis der Gewährung neuer Anteile gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG gerecht zu werden, sollen die natürlichen Personen durch eine Kapitalerhöhung der Holding – neben der Beteiligung ihrer persönlichen Kapitalgesellschaften – jeweils eine eigene, direkte Beteiligung an der Holding erhalten. Mithin soll das Stammkapital nach der Kapitalerhöhung 25.099 Euro (aufgeteilt in 25.099 Anteile zu je einem Euro) betragen, wovon jeweils 33 Anteile zu je einem Euro den natürlichen Personen zustehen sollen. Der verbleibende Mehrbetrag aus der Einbringung soll steuerneutral handelsrechtlich den offenen Rücklagen der Holding und steuerlich dem sogenannten Einlagekonto nach § 27 KStG zugewiesen werden.
Steuern sparen beim Unternehmensverkauf: der Einzelfall zählt
Diese Gestaltung hat im Wesentlichen zwei Hürden: Zum einen die Frage, ob § 20 UmwStG eine Mindestanteilsgewährung als Gegenleistung für die Einbringung vorsieht. Zum anderen die Frage, ob eine verdeckte Einlage der bisherigen Mitunternehmer an der Personengesellschaft in die Holding gegeben sein kann. Insoweit ist zunächst fraglich, ob in eine Gesellschaft, in welche eine offene Einlage geleistet wird, gleichzeitig eine verdeckte Einlage erfolgen kann. Würde davon ausgegangen werden, so käme es zu einer Aufdeckung stiller Reserven im Rahmen der Einbringung, soweit das übertragene Vermögen einen höheren gemeinen Wert besitzt als der Wert der erhaltenen neuen Anteile. Insofern ist eine verbindliche Auskunft unbedingt angeraten – auch weil jeder Einzelfall konkret zu betrachten ist. Winkt das Finanzamt die Sache aber durch, dann können die persönlichen Kapitalgesellschaften der natürlichen Personen ihre Anteile an der Holding mit einer wirtschaftlichen Belastung von 1,5 Prozent auch vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist veräußern, ohne eine rückwirkende Besteuerung auszulösen. Je nach Größenordnung des Veräußerungsgewinns kann es sich also lohnen, ein wenig länger über eine Gestaltung nachzudenken.