Die steuergünstige Vermögensverlagerung in der Familie ist legal und möglich. Doch haben die Transaktionen auch ihre Tücken. Entscheidend ist die saubere zivilrechtliche Umsetzung, die Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch und das Mitdenken möglicher Ertragsteuerfolgen.
„Güterstandsschaukel“ – Vermögen steuerfrei ausgleichen
Die „Güterstandsschaukel“ nutzt den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung: Mit der Beendigung entsteht ein Ausgleichsanspruch des weniger vermögenden Ehegatten; dessen Erfüllung ist grundsätzlich schenkungsteuerfrei. Auf diese Weise lässt sich Vermögen auf den Ehegatten oder die Ehegattin steuerfrei übertragen oder aber auch die Nachlassregelung mit den Kindern optimieren – durch die Verteilung des Vermögens lassen sich Freibeträge unter Umständen zweimal nutzen. Achtung: Ertragsteuerlich heikel wird es, wenn der Ausgleich durch Übertragung steuerverstrickter Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Immobilien, Aktien und Anteile an Unternehmen erfolgt. Das kann Veräußerungstatbestände auslösen und sollte vertraglich präzise durchdacht werden.
Ein vereinfachtes Beispiel: Die Ehegatten starten gemeinsam in die Ehe mit einem Vermögen von jeweils null Euro. Heute hat Ehegatte A zwei Millionen Euro Privatvermögen, Ehegatte B 0,5 Millionen Euro. Mit der bewusst herbeigeführten Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch zum Beispiel den Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung entsteht ein schenkungsteuerfreier Ausgleichsanspruch von 0,75 Millionen Euro zugunsten von B. Anschließend kann in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft „zurückgeschaukelt“ werden.
„Eigenheim-Schaukel“: Familienheim intelligent nutzen
Zwischen Ehegatten ist die unentgeltliche Übertragung des selbst genutzten Familienheims regelmäßig schenkungsteuerfrei. Nachfolgend kann der beschenkte Ehegatte diese Immobilie an Dritte oder aber auch an den schenkenden Ehegatten (!) verkaufen. Auf diese Weise erhält er faktisch steuerfrei Barvermögen übertragen. Achtung: Die Finanzverwaltung unterstellt dann einen einheitlichen Gesamtplan und damit „Gestaltungsmissbrauch“, wenn zu schnell hin- und zurückübertragen wird; eine „Schamfrist“ und belastbare Dokumentation sind daher essenziell.
Ein vereinfachtes Beispiel: Ehegatte A überträgt das selbst genutzte Familienheim im Marktwert von 900.000 Euro steuerfrei auf B. Nach angemessener Zeit veräußert B das Objekt und behält den Verkaufserlös. Wichtig: Einkommensteuerliche Aspekte einer solchen Immobilienveräußerung sind vorab zu prüfen, zum Beispiel gilt die Zehnjahres-Behaltensfrist.
„Ehegatten-Schaukel“: Vermietete Bestandsobjekte steuerschonend umschichten
Zwischen Ehegatten können fremdvermietete Immobilien nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz gegenseitig entgeltlich verkauft werden. Dabei realisiert der veräußernde Ehegatte seine stillen Reserven einkommensteuerfrei; zugleich erhält der erwerbende Ehegatte neue, erhöhte Anschaffungskosten für den Gebäudeanteil („AfA-Step-up-Modell“), die künftig zu höheren Abschreibungen und damit geringerer Steuerlast auf die Mieteinkünfte führen. Achtung: Auch bei Gestaltungen zwischen Ehegatten gilt das Missbrauchsverbot des § 42 Abgabenordnung. Verträge müssen fremdüblich ausgestaltet und tatsächlich durchgeführt sein (Marktpreis, Zahlungsfluss, eigenständige Finanzierung).
Ein vereinfachtes Beispiel: Die Ehegatten sind Eigentümer fremdvermieteter Immobilien. Die Buchwerte betragen jeweils 500.000 Euro, der Verkehrswert 1.000.000 Euro: Auf das Gebäude entfällt jeweils der hälftige Wert. Die bisherige Abschreibung für Abnutzung (AfA) beträgt je Immobilie 250.000 Euro x 2 Prozent = 5.000 Euro pro Jahr, nach dem Verkauf aber je Immobilie 500.000 Euro x 2 Prozent = 10.000 Euro.
Nießbrauch: Substanz in der Familie weitergeben, die Erträge jedoch behalten
Beim Nießbrauch werden Eigentum und Nutzung getrennt: Die Substanz, etwa eine Immobilie oder ein Depot, geht auf Kinder oder den Ehepartner über, die laufenden Erträge wie Miete oder Dividenden verbleiben bei der oder dem Schenkenden. Schenkungsteuerlich wird der steuerpflichtige Erwerb um den Wert des Nießbrauchs deutlich gemindert – das kann die Steuerbelastung spürbar senken. Bei Immobilien richtet sich der Wert des Nießbrauchs nach den Nutzungen und wird über einen altersabhängigen Vervielfältiger kapitalisiert. Ertragsteuerlich verbleibt beim vorbehaltenen Nießbrauch neben den Überschüssen regelmäßig die AfA-Befugnis beim Nießbraucher. Achtung: Für Wertpapierdepots gelten Besonderheiten, etwa zur Ertragszurechnung und zur Bewertung schwankender Erträge – die sorgfältige Gestaltung ist dabei besonders wichtig, so hat sich etwa die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dazu geändert.
Ein vereinfachtes Beispiel: Eine vermietete Immobilie mit einem Verkehrswert von 1.200.000 Euro wird auf ein Kind übertragen, der oder die Schenkende behält sich den lebenslangen Nießbrauch vor. Erzielt das Objekt eine Jahresnettomiete von 48.000 Euro und unterstellt man – rein illustrativ – einen altersabhängigen jährlichen Vervielfältiger von 10, ergibt sich damit ein Nießbrauchswert von 480.000 Euro. Der schenkungsteuerlich maßgebliche Erwerb der Tochter oder des Sohnes würde auf 720.000 Euro gemindert (1.200.000 minus 480.000). Der Mechanismus: Die Steuerlast sinkt, während der Schenkende weiterhin die Miet- beziehungsweise Depoterträge erhält.
Fazit: Mit den genannten Gestaltungen stehen robuste und anerkannte Werkzeuge zur Verfügung, um Familienvermögen vorausschauend und steuerlich effizient zu ordnen – vorausgesetzt, die Gestaltungen sind materiell ernsthaft gemeint, formal korrekt umgesetzt und zeitlich umsichtig orchestriert. Zu beachten ist, dass die Umsetzung durchaus beachtliche Kosten verursachen kann, die Wirtschaftlichkeit sollte also vorab geprüft werden.

