Kolumne

Steuer-Tipp-Kolumne

Vorsicht bei Anlagen in Auslandsfonds – schnelles Handeln ist gefragt!

Viele Anleger vertrauen auf Fondssparpläne, auch im Ausland, oft ohne zu wissen, worauf sie dabei steuerlich achten sollten. Wer nicht aufpasst, riskiert eine unerwartete Steuerbelastung auf Auszahlungen. Warum gerade Minderheitsbeteiligte betroffen sind, welche Frist alles entscheidet – und was Betroffene jetzt tun sollten, um bares Geld zu schützen, erklärt Steuerexperte Prof. Dr. Florian Haase in seiner Kolumne.

Münzen und eine gläserne Weltkugel liegen neben einer durchlaufenden Sanduhr als Symbol für die Besteuerung von Auslandsfonds

09.05.2025

Fondssparen ist unverändert aktuell – selbst bei Kleinsparern. Aber auch gut verdienende Mittelständler sind heute oft in Fonds investiert, zuweilen sogar mit größeren Summen. Nicht selten handelt es sich dabei um ausländische Fonds als Zielvehikel, und dies manchmal sogar, ohne dass der Steuerinländer sich dies bewusst macht (zum Beispiel bei mittelbaren Beteiligungen). Viele Fondsprodukte, vor allem im Bereich der geschlossenen Fonds, erwirtschaften in den ersten Jahren aber kaum Erträge, während die Anleger auf regelmäßige Auszahlungen pochen. Dies nehmen Fondsinitiatoren häufig zum Anlass, eine rechtliche Fondskonstruktion zu wählen, bei der die Auszahlungen an die Anleger aus einer sogenannten Einlagenrückgewähr gespeist werden. Im Fall von Auslandsfonds mit Kapitalgesellschaften als Zielvehikel sind bei derlei Konstruktionen jedoch steuerlich einige Aspekte zu beachten.

Keyvisual für die Kolumne „Steuer-Tipp“ von Florian Haase

Zwölf-Monats-Frist bei Auslandsfonds

Im reinen Inlandsfall gilt für eine Einlagenrückgewähr aus einer Kapitalgesellschaft (das heißt die volle oder teilweise Rückzahlung des vom Anlegenden eingezahlten Eigenkapitals) ohne weitere Voraussetzungen, dass diese als steuerfrei zu behandeln ist. Immerhin wurde die Einlage ja auch aus bereits versteuertem Geld geleistet. Bei ausländischen Kapitalgesellschaften sind allerdings die Besonderheiten aus § 27 Abs. 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zu beachten. Für Fonds innerhalb der EU galten diese Regeln schon die letzten Jahre, bei Nicht-EU-Fonds erst seit dem 1. Januar 2023. Die Besonderheiten für die Steuerfreiheit bei Auslandsfonds lauten im Wesentlichen: Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Kapitalgesellschaft für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist (Ausschlussfrist). Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.

Die ausländische Kapitalgesellschaft muss den Antrag stellen

Gefährlich ist an dieser Regelung insbesondere, dass der Antrag, der für den inländischen Anlegenden zur Steuerfreiheit führen soll, von der ausländischen Kapitalgesellschaft zu stellen ist. Insoweit kann die Feststellung einer grundsätzlich vorliegenden, nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr für Kleinst- oder Minderheitsbeteiligte eine erste Schwierigkeit darstellen. Anders als bei einem beherrschenden Gesellschafter (regelmäßig mehr als 50 Prozent Beteiligungsquote) kann Kleinst- oder Minderheitsbeteiligten kein faktisch oder rechtlich bestimmtes Auskunfts- oder Kontrollrecht zugesprochen werden. Aufgrund dessen fehlt es den inländischen Gesellschaftern regelmäßig an entsprechenden Informationen und Unterlagen für die rechtssichere Beurteilung und Feststellung einer möglichen Einlagenrückgewähr. Insbesondere bei einer mittelbaren Beteiligung über zum Beispiel eine ausländische Personengesellschaft kann bei dem inländischen Gesellschafter die Einlagenrückgewähr regelmäßig schon als zugeflossen gelten, ohne dass dies dem inländischen Gesellschafter zuvor bekannt geworden ist. Ist die Ausschlussfrist verstrichen, ist die eigentlich nicht steuerbare Einlagenrückgewähr aber beim Inländer als steuerpflichtig zu behandeln.

So können Anlegende Kapitalbewegungen überwachen

Dem inländischen Gesellschafter mit einer Kleinst- oder Minderheitsbeteiligung ist daher schon beim Beteiligungserwerb anzuraten, eine vertragliche Vereinbarung zur Überwachung einer etwaigen Einlagenrückgewähr nebst einer verpflichtenden Antragstellung zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist es auch empfehlenswert, sich als inländischer Gesellschafter zum Ende eines Geschäftsjahres über alle Kapitalbewegungen informieren zu lassen, um eine mögliche Einlagenrückgewähr überwachen und feststellen zu können.

Die Zeit bis zum Fristende nutzen

Es empfiehlt sich auch ganz praktisch, dass neben einer vertraglichen Verpflichtung der inländische Gesellschafter schon vor (!) einer tatsächlichen Einlagenrückgewähr viel Aufklärungsarbeit gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft leistet. Dies hat zum einen den Vorteil, dass unter Umständen schon direkt bei der Auszahlung die ausländische Gesellschaft über die Antragstellung und den entsprechenden Umfang der Antragstellung informiert ist und die Zeit bis zur Ausschlussfrist nach § 27 Abs. 8 KStG besser genutzt werden kann. Zum anderen kann die frühe Aufklärung die Möglichkeit bieten, dass sich die ausländische Gesellschaft mit den entsprechenden steuerlichen Pflichten und gegebenenfalls mit einer eigenen steuerlichen Beratung auseinandersetzen kann.

Bei Auslandsfonds ist Eile geboten

Neben dem Erfordernis, dass die ausländische Gesellschaft selbst den Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG stellen muss, muss die Gesellschaft auch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zivilrechtlich bestehen beziehungsweise steuersubjektfähig sein. Auch wenn dies auf den ersten Blick meist klar erscheint, hatte das Finanzgericht Köln im Jahr 2017 über einen solchen Streitfall zu entscheiden (Urteil vom 17.5.2017, 2 K 2310/13). In dem zu entscheidenden Sachverhalt klagte eine nach luxemburgischem Recht liquidierte S. A. auf einen Antrag auf gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr. Insoweit vertrat die Liquidatorin die Auffassung, noch einen Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG für die liquidierte Kapitalgesellschaft stellen zu dürfen. Dies verneinte jedoch das deutsche Finanzgericht. Begründet wurde dies allerdings nicht aufgrund der schon erfolgten Liquidation und der Sonderstellung der luxemburgischen Kapitalgesellschaft, sondern in der fehlenden steuerrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Kapitalgesellschaft, den Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG zu stellen. Insofern ist also ganz grundsätzlich Eile geboten, wenn inländische Anlegende zu ihrem Recht kommen möchten.

Portraet von Prof. Dr. Florian Haase, Partner am Hamburger Standort der Kanzlei Roedl & Partner

Prof. Dr. Florian Haase

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht ist als Partner am Hamburger Standort der Kanzlei Rödl & Partner tätig. Seine Schwerpunkte liegen unter anderem in der Steuerstrukturberatung bei (internationalen) M&A-Transaktionen, Umstrukturierungen, Unternehmenssanierungen, in der Konzernsteuerplanung sowie im Internationalen und Europäischen Steuerrecht.