Finanzen

FIFO bei Aktien: Warum die Kaufreihenfolge über die Steuer entscheidet

Wer Aktien verkauft, sollte immer auch die Reihenfolge beachten, in der sie erstanden wurden. Denn das Prinzip First in, First out – kurz FIFO – kann den Ertrag empfindlich schmälern.

Eine tickende Uhr, die sich neben einem Aktienkurs befindet, als Symbol für das Thema FIFO-Prinzip Aktien

10.09.2026

Manche Anlegende ereilt eine böse Überraschung, wenn sie ihre Aktien – etwa kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand – verkaufen: Der Staat kassiert mit. Wer seinen Sparerpauschbetrag, aktuell jährlich 1.000 Euro jährlich, zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 Euro, ausgeschöpft hat, wird vom Fiskus zur Kasse gebeten. Fällig werden 25 Prozent des Kursgewinns, zusätzlich der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer.

Kompliziertes Zahlenspiel

Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Lieblingstitel immer mal wieder nachkauften, sollten sich bei Verkäufen auch bewusst sein, dass die zuerst erstandenen Papiere stets steuerlich berücksichtigt werden. Im Fachjargon heißt dieses Prinzip First in, first out, kurz FIFO. Der Bankenverband verdeutlicht dies mit einer Musterrechnung: „Eine Anlegerin oder ein Anleger kauft im Januar 50 Aktien eines Unternehmens zu je 40 Euro und im September weitere 50 Aktien zu je 60 Euro. Ein Jahr später werden 50 Aktien zu einem Kurs von 70 Euro verkauft. Für die steuerliche Berechnung gelten die im Januar erworbenen Aktien als veräußert. Maßgeblich sind deshalb deren Anschaffungskosten von insgesamt 2.000 Euro – 50 mal 40 Euro. Dem steht ein Verkaufserlös von 3.500 Euro – 50 mal 70 Euro – gegenüber. Der steuerlich relevante Veräußerungsgewinn beträgt in diesem Beispiel 1.500 Euro.“

Im Zweifelsfall Beratung zu FIFO suchen

Der Verband empfiehlt: „Wenn Sie unsicher sind, wie sich ein Wertpapierverkauf in Ihrem Fall auswirkt, lassen Sie sich von Ihrer Bank oder einer Steuerberaterin beziehungsweise einem Steuerberater beraten.“ Besondere Regeln gelten für Papiere, die vor dem Jahresbeginn 2009 erstanden wurden – diese erklärt Andreas Schwarz, Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei BSP. Legal and Tax (siehe Interview unten).

„Stichtag 1. Januar 2009“ – Steuerexperte Andreas Schwarz über die Behandlung von Wertpapier-Altbeständen

DUP UNTERNEHMER-Magazin: Bestimmte Altbestände an Wertpapieren werden beim Verkauf nicht mit der Kapitalertragsteuer belastet. Für welche Arten von Titeln gilt das und auf wann wurde der Stichtag festgelegt?

Andreas Schwarz: Entscheidend ist zunächst der Stichtag 1. Januar 2009. Wer Investmentfondsanteile oder Aktien schon vor diesem Datum gekauft und im privaten Depot gehalten hat, kann von einem besonderen Schutz profitieren. Bei bestimmten Investmentfondsanteilen bleiben die Wertsteigerungen bis Ende 2017 steuerfrei. Der Wertzuwachs ab Anfang 2018 kann dagegen steuerpflichtig werden. Dafür gibt es einen persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro für die Gewinne aus allen solchen alten Fondsanteilen eines Anlegers. Nur der darüberhinausgehende Gewinn wird besteuert. Für direkt gehaltene Aktien gilt eine andere Regelung.
Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, können grundsätzlich weiterhin steuerfrei verkauft werden, wenn die damals geltende einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Für diese Aktien gibt es aber keinen zusätzlichen Freibetrag von 100.000 Euro. Die Steuerfreiheit beruht allein auf dem Bestandsschutz. Aktien, die erst nach Ende 2008 gekauft wurden, sind dagegen grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Wichtig ist außerdem, dass für größere Beteiligungen an einem Unternehmen besondere Regeln gelten können. Kurz gesagt: Der 1. Januar 2009 ist der entscheidende Stichtag. Der Freibetrag von 100.000 Euro gilt ausschließlich für bestimmte alte Investmentfondsanteile, nicht für direkt gehaltene Aktien.

Viele Anlegende haben seinerzeit ein neues Wertpapierdepot eröffnet. Gilt, wenn Titel aus dem Altdepot nachgekauft wurden, dennoch das FIFO-Prinzip bei der Veräußerung?

Schwarz: Das FIFO-Prinzip – First in, first out –, nach welchem die zuerst angeschafften Anteile bei einer Veräußerung auch als zuerst verkauft gelten, gilt grundsätzlich nur innerhalb eines Depots, nicht über mehrere Depots hinweg. Werden die Altbestände im alten Depot und die später erworbenen Stücke im neuen Depot getrennt gehalten, kann eine Veräußerung aus dem neuen Depot nur die dort verwahrten Anteile betreffen. Die im Altdepot gehaltenen Wertpapiere bleiben unberührt.
Dadurch wird deutlich, dass das FIFO-Prinzip nicht über Depotgrenzen hinweg gilt. Wer mithin die vor 2009 erworbenen Altbestände im ursprünglichen Depot belassen und spätere Nachkäufe derselben Wertpapiergattung in einem neuen Depot gehalten hat, kann aus dem neuen Depot verkaufen, ohne dass dadurch automatisch die älteren Titel aus dem Altdepot als veräußert gelten. Anders liegt der Fall, wenn Alt- und Neubestände in einem Depot zusammengeführt werden. Dann ist für Veräußerungen aus diesem Depot die gesetzliche Verbrauchsreihenfolge zu beachten: die zuerst angeschafften Wertpapiere gelten als zuerst veräußert.

Wie stellt sich die Situation beim Übertrag von Altpositionen – etwa auf Kinder oder Enkel – dar, verfällt dann die Steuerbefreiung? Und inwiefern sollte dabei der mögliche Anfall von Schenkungssteuer beachtet werden?

Schwarz: Nein, die Steuerbefreiung verfällt dann nicht. Bei einer unentgeltlichen Übertragung solcher Anteile auf Kinder oder Enkel geht der Status als bestandsgeschützter Alt-Anteil auf den Beschenkten über. Dieser tritt die rechtliche Nachfolge am Eigentum der Anteile an, wodurch fingiert wird, dass der Beschenkte die Anteile selbst vor dem 1. Januar 2009 erworben hätte.
Dies hat zur Folge, dass der Beschenkte auch alle Aspekte der Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen kann. Der Beschenkte übernimmt dabei aber nicht den Freibetrag des Schenkers, sondern ihm steht ein eigener Freibetrag in gleicher Höhe zu. Gleiches gilt im Übrigen auch im Falle einer Erbschaft. Unabhängig davon kann die unentgeltliche Übertragung Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer auslösen. Dabei sind insbesondere die je nach Familienkonstellation gewährten Freibeträge innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu berücksichtigen. Deshalb sollte vor dem Übertrag der Depotwert, bereits erfolgte Schenkungen und gegebenenfalls die Verteilung der Vermögenswerte zwischen den Eltern geprüft werden. Eine schrittweise Übertragung kann sinnvoll sein, um persönliche Freibeträge und Zehnjahreszeiträume auszunutzen.

Porträtfoto von Dr. Andreas Schwarz

Dr. Andreas Schwarz

ist seit 2014 Partner der BSP. Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater. Er berät Unternehmen aller Rechtsformen sowie deren Gesellschafter zu steuer- und bilanzrechtlichen Fragestellungen. Vor seinem Eintritt bei BSP war er bei Buse Heberer Fromm PartG sowie bei Ernst & Young (heute EY) tätig. Er studierte Rechtswissenschaften in Regensburg sowie Berlin und promovierte an der Humboldt-Universität zu Berlin. Daneben ist er Lehrbeauftragter an der Hochschule Mittweida.